Nutzung des Kurparks in Bruchhausen-Vilsen

In den letzten Jahren gab es vermehr Anfragen von Bürgern und Bürgerinnen, Vereinen und Organisationen zur Nutzung des Kurparks. Um die Nutzung einheitlich zu regeln, soll eine Richtlinie erstellt werden, in der festgelegt ist, wofür der Kurpark zur Nutzung freigegeben wird.

Die Nutzungsmöglichkeiten sollten sich an denen des Marktplatzes in Bruchhausen-Vilsen orientieren um klare Strukturen innerhalb der Samtgemeinde zu schaffen.

Aus diesem Grund sollen zukünftig nur Nutzungen zulässig sein, bei denen die Öffentlichkeit die Möglichkeit der Teilnahme hat. Private Nutzungen sind ebenso wie Parteiveranstaltungen nicht zulässig.

Vereine, Organisationen etc., die Einnahmen mit den Veranstaltungen erzielen, soll der Kurpark zukünftig nicht mehr zur kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Davon ausgeschlossen sind die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde und ihre Einrichtungen (z. B. Jugendhäuser), die Einrichtungen der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen (Kindergärten, Schulen etc.), die Kirchengemeinden sowie Veranstalter, die gesundheitsnahe Angebote anbieten. Ebenso erhalten die Kirchengemeinden die Möglichkeit, den Park auch weiterhin kostenlos für Freiluftgottesdienste nutzen zu können.

Die Gebühren für den Kurpark sehen wie folgt aus :

Vereine/Organisationen/Institutionen : 

Einmaliger Nutzung (1 - 2 Tage)
Innerhalb der Samtgemeinde  25 €
Außerhalb der Samtgemeinde 75 €

Bei dauerhafter (über Wochen) Nutzung
Innerhalb der Samtgemeinde  10 € pro Nutzungstag
Außerhalb der Samtgemeinde 15 € pro Nutzungstag

Gewerblicher Nutzung :

Innerhalb und außerhalb der Samtgemeinde Je nach Dauer (1-3 Tage) und Umfang der Veranstaltung zwischen 500 € und 1000 €.

Bei allen vorgenannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

Eine Anmeldung der Nutzung erfolgt über den TourismusService Bruchhausen-Vilsen. Diese führen einen Nutzungskalender und können sofort eine Rückmeldung geben, ob der Park bereits anderweitig genutzt wird.

Veranstalter/Veranstalterinnen haben sämtliche Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Gaststättengesetzes sowie sonstige gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Lärmschutzbestimmungen und die vorgegebenen Sperrzeiten.

Weitere Auflagen und Hinweise können der beigefügten Richtlinie entnommen werden.