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Kfz-Zulassungen
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Klicken Sie auf das Bild und schon erhalten Sie weitere Informationen und können Ihr Wunschkennzeichen reservieren! |
Die Öffnungszeiten entsprechen den Öffnungszeiten des Bürgerbüros und sind Montag, Mittwoch und Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Und das können Sie in der Kfz-Zulassungsstelle in Bruchhausen-Vilsen erledigen:
- Zulassung von Kraftfahrzeugen und Fahrzeuganhängern
- Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für 5 Tage
- Außerbetriebsetzungen, auch auswärtiger Fahrzeuge
- Umkennzeichnungen mit/ohne Zuteilung von Wunschkennzeichen
- Anschriften- und Namensänderungen
- Änderung technischer Daten nach Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV, DEKRA, KÜS etc.) sowie KAT-Nachrüstungen
- Erteilung einer Betriebserlaubnis bei zulassungs- und kennzeichenfreien Fahrzeugen
- Ausstellung von Feinstaubplaketten
Neu seit dem 01. März 2004
Fahrzeugschein (ZB I) künftig nur noch gegen Einzugsermächtigung.
Seit dem 01. März 2004 dürfen die Zulassungsbehörden in Niedersachsen den Fahrzeugschein/ ZB I grundsätzlich nur noch gegen Erteilung einer Einzugsermächtigung aushändigen.
Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn die Erteilung einer Einzugsermächtigung für den Fahrzeughalter eine erhebliche Härte bedeuten würde oder die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Auszug aus dem Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 32 vom 30.12.2003.
Bei Verlust des Fahrzeugbriefes/ ZB II, des Fahrzeugscheines/ ZB I oder der Kennzeichenschilder; Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen, Zulassungen für Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung benötigen, Fahrzeuge mit ausländischen Fahrzeugpapieren sowie bei Neufahrzeugen, für die noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II/ Brief ausgestellt wurde, wenden Sie sich bitte an das Straßenverkehrsamt des Landkreises Diepholz, Telefon 04242/976- 1111.
Wie ärgerlich, wenn man den Weg zum Rathaus gemacht hat und feststellen muss, dass die benötigten Unterlagen nicht vollständig sind. Um Ihnen dieses Ungemach zu ersparen, finden Sie hier eine Auflistung der benötigten Papiere.
Was Sie zur Fahrzeug-Zulassungsstelle mitbringen müssen:
Hier sehen Sie aufgelistet, welche Unterlagen jeweils benötigt werden:
*) oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung
Weiteres finden Sie hier.
Verordnung zur Verminderung des Erhebungs- und Vollstreckungsaufwandes bei der Kraftfahrzeugsteuer vom 16. Dezember 2003
Aufgrund des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 des Kraftfahrtsteuergesetzes 2002 in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818) wird verordnet
§ 1
Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein/ZB I erst aushändigen, wenn
1. im Fall der Steuerpflicht für die Kraftfahrzeugsteuer eine Ermächtigung zum Einzug von einem Konto des Fahrhalters bei einem Geldinstitut worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach das Finanzamt auf die Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
2. im Fall einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 01. März 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Hannover, den 16. Dezember 2003
Die Niedersächsische Landesregierung
Wulff / Möllring
Neue fälschungssichere EU-Papiere ab 01.10.2005
Ab dem 01.10.2005 geben die Zulassungsbehörden die neuen Zulassungsdokumente aus. Es handelt sich hierbei um die Zulassungsbescheinigung Teil I = ZB I (sie ersetzt den Fahrzeugschein) und die Zulassungsbescheinigung Teil II = ZB II (sie ersetzt den Fahrzeugbrief).
Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts. Alle Dokumente behalten ihre Gültigkeit bis die Ausstellung neuer Dokumente, beispielsweise bei Halterwechsel erforderlich wird.
Künftig sind in dem Teil II lediglich die wesentlichen Daten aufgeführt, u. a. Handelsbezeichnung, Fahrzeugidentifizierungsnummer, Farbe und Hubraum.
Statt wie bisher 6 sind hier künftig jedoch nur noch 2 namentliche Haltereinträge vorgesehen. Die Anzahl der Vorhalter wird als Ziffer gesondert ausgewiesen.
Die für die Zulassung und Kontrolle des Fahrzeugs erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in der Zulassungsbescheinigung Teil I vollständig enthalten.
Durch spezielle Sicherheitsmerkmale sind die Dokumente gegen Fälschungen abgesichert. Die vereinheitlichten EU-Zulassungsdokumente erleichtern im europäischen Ausland die Zulassung von Fahrzeugen sowie deren Kontrolle.
